AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOP. Thomas Preuhs GmbH, Stand Dezember 2017

I. Geltungsbereich, Vertragsschluß

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der TOP. Thomas Preuhs GmbH, insbesondere für den Verkauf von Waren bzw. Dienst- und Werkleistungen. Die Bedingungen finden auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer Anwendung in ihrer zum Zeitpunkt des Verkaufes gültigen Fassung.  Entgegenstehende oder von unserem Vertragspartner und Abnehmer abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir nach entsprechender Bestellung durch unseren Vertragspartner diese schriftlich bestätigen, spätestens jedoch mit der Auslieferung der bestellten Ware an den Vertragspartner. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Angebotsdatum schriftlich angenommen wird oder der Vertragspartner unsere Lieferung der Waren annimmt. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.

II. Versand / Lieferung

Hat sich die TOP. Thomas Preuhs GmbH zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Käufer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers, wenn nicht anders vereinbart. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Der Verkäufer ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Gerät der Verkäufer dennoch in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen zu gewähren, beginnend vom Tage der schriftlichen In Verzug Setzung durch den Käufer. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses, der Verkäufer behält sich in solchen Fällen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit vor.

Der Verkäufer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber sein, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

III. Preise

Die Preise des Verkäufers gelten ab Werk. Sie schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

IV. Zahlung

Wechsel werden nicht in Zahlung genommen. Eine Vorauszahlung bei Neukunden behalten wir uns vor.

Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen sind. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet.

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann der Verkäufer Vorauszahlung oder eine anderweitige Sicherstellung des Kaufpreises verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten bzw. die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Käufer sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Des Weiteren trägt der Käufer sämtliche anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren nebst Kosten für Inkassomaßnahmen.

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unserer Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Bei Einreichung von Schecks bis zu deren Einlösung. Falls wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts Waren zurücknehmen, trägt der Käufer die dadurch entstandenen Kosten. Der Käufer hat die Ware bis zur vollen Bezahlung kostenlos für uns zu verwahren. Der Käufer der Ware ist zur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.  Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Eigentumsvorbehaltungsregelungen unserer Lieferanten und Käufer wird hiermit ausdrücklich widersprochen.